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   BVerwG, 25.03.1999 - 3 B 147.98   

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BVerwG, 25.03.1999 - 3 B 147.98 (https://dejure.org/1999,40353)
BVerwG, Entscheidung vom 25.03.1999 - 3 B 147.98 (https://dejure.org/1999,40353)
BVerwG, Entscheidung vom 25. März 1999 - 3 B 147.98 (https://dejure.org/1999,40353)
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Wird zitiert von ... (13)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.05.2023 - 5 K 448/21

    Klage einer Umweltvereinigung gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für

    Der Grundsatz, dass auch bei einer unzulässigen Verlängerung der Äußerungsfrist die innerhalb der Frist eingegangenen Einwendungen zu berücksichtigen sind, gilt nicht, wenn eine gesetzlich strikt bestimmte und für die Gerichte nicht disponible Frist nicht eingehalten wurde (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Juli 1992 - 2 BvR 1224/92 -, juris Rn. 3 zur Rechtsmittelbegründungsfrist; BVerwG, Beschluss vom 25. März 1999 - 3 B 147.98 -, juris Rn. 7 zur Betreibensfrist).
  • VG Hamburg, 11.04.2012 - 4 K 411/10

    Betreibensaufforderung; Klagebegründung; Verlängerungsantrag; Ausweisung

    Dem steht wiederum entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die gesetzte Betreibensfrist nach § 92 Abs. 2 VwGO als (uneigentliche) gesetzliche Frist nicht verlängerbar ist und der bloße Verlängerungsantrag auch nicht als Weiterbetreiben des Verfahrens angesehen werden kann, weil es einer Substantiierung des Betreibenswillens innerhalb der gesetzlichen Frist bedarf (BVerwG, Beschl. v. 25.3.1999, 3 B 147/98-, juris).

    Die Rechtmäßigkeit einer Betreibensaufforderung setzt daher allerdings aus der Sicht des Gerichts vorliegend auch voraus, dass der Adressat der Betreibensaufforderung zu einem bestimmbaren prozessualen Mitwirkungsverhalten angehalten wird, das im Falle der Nichteinhaltung der Frist geeignet ist, den späteren Eintritt der Fiktion als gerechtfertigt erscheinen zu lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 1993, a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 5. Juli 2000 - BVerwG 8 B 119.00 -, DVBl. 2001, 307; vgl. aber auch BVerwG, Beschl. v. 25.3.1999 - 3 B 147/98-, juris).

  • VG Ansbach, 13.01.2010 - AN 14 K 09.01998

    Einstellung des Verfahrens wegen gesetzlicher Rücknahmefiktion auf Grund

    Das Fristverlängerungsgesuch vom 11. Januar 2010 konnte bereits deshalb keine Berücksichtigung finden, weil die Betreibensfrist nach § 92 Abs. 2 VwGO als (uneigentliche) gesetzliche Frist nicht verlängerbar ist (BVerwG vom 25.3.1999 - 3 B 147/98), worauf der Kläger mit der Betreibensaufforderung bereits vorsorglich ausdrücklich hingewiesen worden war.

    Unabhängig davon, dass das Verlängerungsgesuch per E-Mail nicht der erforderlichen Schriftform analog § 81 Abs. 1 VwGO entspricht und ein solcher elektronischer Schriftsatz dem Verwaltungsgericht Ansbach (zumindest nach derzeitiger Gesetzeslage) mangels hierfür erforderlicher Rechtsverordnung nicht ordnungsgemäß zugehen kann (§ 55 a Abs. 2 Satz 1 VwGO) - worauf der Kläger mit der Betreibensaufforderung bereits ebenfalls ausdrücklich hingewiesen worden war -, kann das bloße Verlängerungsgesuch vom 11. Januar 2010 auch nicht als Weiterbetreiben des Verfahrens angesehen werden (BVerwG vom 25.3.1999, a. a. O.; vom 23.4.1985 NJW 1986, 207 f.; VG Schleswig-Holstein vom 28.7.1998 NordÖR 1999, 289 f.; VG Bayreuth vom 18.8.1997 - B 3 K 97.633).

  • VG Gelsenkirchen, 07.12.2021 - 18 K 3240/20

    beA-Versand: Sicherheitspuffer von 70 Sekunden genügt nicht!

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. April 1985 - 9 C 7.85 -, juris, Rn. 15 (zu § 33 AsylVfG der damaligen Fassung), und vom 25. März 1999 - 3 B 147.98 -, juris, Rn. 7.
  • VG Kassel, 15.05.2018 - 1 K 6822/17

    Kommt die Klägerin der Betreibensaufforderung nicht vollständig und fristgerecht

    Sollte in dem unbestimmten "zeitnah übersenden" ein wie auch immer geartetes Fristverlängerungsgesuch zu sehen sein, war dies nicht möglich, da die Frist des § 81 Satz 1 AsylG als gesetzliche Frist nicht verlängerbar ist (BVerwG BeckRS 1999, 15495 Rn. 7; VG Ansbach BeckRS 2010, 34278).
  • VG Stuttgart, 25.01.2022 - 2 K 2277/19

    Präklusion nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz; Wahrung der Klagebegründungsfrist

    Als gesetzliche Frist ist sie für das Gericht nicht disponibel und daher grundsätzlich nicht verlängerbar (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 29.07.1992 - 2 BvR 1224/92 - juris Rn. 3, zu § 32 Abs. 4 AsylVfG a.F.; BVerwG, Beschl. v. 25.03.1999 - 3 B 147.98 - juris Rn. 7, zur Betreibensaufforderung nach § 92 Abs. 2 VwGO).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.06.2021 - L 11 AS 1080/18

    Geltung einer Berufung als zurückgenommen; Nichtbetreiben eines Verfahrens;

    Bei der Dreimonatsfrist des § 156 Abs. 2 SGG handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann (vgl etwa: Binder in: Berchtold, SGG, 6. Auflage 2021, § 156 Rn 11; ebenso zu § 102 Abs. 2 SGG: Bienert, NZS 2009, 554, 557 mwN; Jansen, SGG, 4. Auflage 2012, § 102 Rn 16 mwN; Roller in: Berchtold, SGG, 6. Auflage 2021, § 102 Rn 25 mwN; ebenso zu § 92 Abs. 2 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 25. März 1999 - 3 B 147/98 - Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 92 Rn 22).
  • VG Stuttgart, 25.01.2021 - 2 K 2277/19

    Nachbarklage gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Präklusion; Verspätete

    Als gesetzliche Frist ist sie für das Gericht nicht disponibel und daher grundsätzlich nicht verlängerbar (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 29.07.1992 - 2 BvR 1224/92 - juris Rn. 3, zu § 32 Abs. 4 AsylVfG a.F.; BVerwG, Beschl. v. 25.03.1999 - 3 B 147.98 - juris Rn. 7, zur Betreibensaufforderung nach § 92 Abs. 2 VwGO).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2000 - 18 A 5532/99

    Benennung einer ladungsfähigen Anschrift

    Diese in der Rechtsprechung zu dem inhaltlich mit § 92 Abs. 2 VwGO vergleichbaren § 33 Abs. 1 AsylVfG aufgestellten Grundsätze, vgl.BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1993 - 2 BvR 1972/92 -, NVwZ 1994, 62; BVerwG, Urteil vom 23. April 1985 - 9 C 48.84 -, a.a.O., und Beschluss vom 25. März 1999 - 3 B 147/98 -, gelten mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch hier.
  • VG Berlin, 24.08.2023 - 38 K 797.22

    Asylverfahren: Voraussetzungen einer Betreibensaufforderung; Anforderungen an die

    Erforderlich ist vielmehr eine ausführliche Darlegung, warum die vom Gericht geforderte Handlung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist vorgenommen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. August 1984 - 2 BvR 187/84 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1993 - 2 BvR 1972/92 -, Rn. 17, juris; BVerwG, Beschluss vom 25. März 1999 - BVerwG 3 B 147/98 -, Rn. 7, juris).
  • VG Saarlouis, 04.08.2022 - 6 K 565/21

    Keine Fortsetzung ds Verfahrens nach Einstellungsbeschluss aufgrund

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.01.2009 - L 2 R 7/09
  • VG Ansbach, 28.02.2008 - AN 14 K 08.00147

    Einstellung wegen gesetzlicher Rücknahmefiktion wegen Nichtbetreibens des

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